Helveticas
Versicherungsguide Schweiz
Wieso macht es Sinn, sich diese Broschüre zu zulegen? Man könne sich doch
einfach via Internet informieren lassen.
Ja, dass könnte man bestimmt. Doch aus welchem Grund, wissen denn so
viele, so wenig über ihre Versicherungen Bescheid – obschon ein guter
Prozentsatz des monatlichen Budgets dafür verwendet wird? Der Grund ist
sehr simpel: Das reine Informieren kann schnell zu einem eigentlich
unerwünschten Versicherungswechsel führen. Und dieser wird leider oft mit
einer negativen Erfahrung in Verbindung gebracht. Zusätzlich haben wir
bemerkt, dass es kein übersichtliches Verzeichnis gibt an dem man sich
orientieren kann, um ein Gesamtüberblick schaffen zu können.
Versicherung
«Sicherung» ist im Wort «Versicherung» nicht von ungefähr. Damit die
eigenen Vermögenswerte nicht verloren gehen, werden diese abgesichert.
Dies wird als Versicherung bezeichnet. Das Grundprinzip einer Versicherung
ist leicht erklärbar: Die Versicherungsnehmer bezahlen einen
Versicherungsbeitrag (auch Versicherungsprämie genannt) an die
Versicherung, um sich gegen einen in der Police festgelegten Schaden zu
schützen. In der Police werden die genauen Leistungen und Konditionen der
Versicherungen dokumentiert sowie die Prämien festgehalten. Wichtig dabei
ist, dass die Kosten der Schäden statistisch abschätzbar sind, da die Prämien
mit versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden.
Krankenversicherung
Der Ausdruck «Krankenversicherung» löst bei vielen Leuten durch das Wort
«krank» ein negativ konnotiertes Gefühl aus. Zudem stellen die Beiträge für
diese Versicherung für viele eine grosse finanzielle Belastung dar. Somit liegt
es nahe, dass es sich besser anfühlen würde in eine Gesundheitsversicherung
zu investieren.
Die Krankenversicherung sichert gegen Erkrankungen und die damit
verbunden Folgerisiken, wie Leistungsausfall, Pflege und Heilbehandlung ab.
Die Kosten für die Behandlung bei Erkrankungen, Mutterschaft und oftmals
auch bei Unfällen werden von den Versicherungen ganz oder teilweise
zurückerstattet oder bereits im Voraus getragen. Angeboten wird die
Krankenversicherung von Krankenkassen und von privaten
Versicherungsunternehmen. Dabei werden zwei Kassen unterschieden. Die
allgemein obligatorische Grundversicherung und die freiwillig wählbare
Zusatzversicherung. Die Zusatzversicherung kann somit bei einer Versicherung
der individuellen Wahl abgeschlossen werden. Es besteht also kein Zwang
diese bei der gleichen Versicherung abzuschliessen, bei der die
Grundversicherung abgeschlossen wurde.
Allerdings sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Der eigene Mehraufwand sollte nicht unterschätzt werden.
- Es gibt Versicherer, die höhere Prämien für die Zusatzversicherung
verlangen, wenn die Grundversicherung bei der Konkurrenz
abgeschlossen wurde. Andere stellen den administrativen
Mehraufwand in Rechnung.
- Manche lassen den Selbstbehalt und die Franchise mit der Franchise
von der Grundversicherung verrechnen. Lesen Sie also die
Versicherungsbedingungen Ihres Versicherers.
- Bei Uneinigkeiten sind die Abklärungen mit nur einem Versicherer
einfacher, da die Haftungsfrage intern geregelt werden kann. Die
Kommunikation zwischen den Versicherern gilt oftmals als eher
schwierig.
1. Grundversicherung
Jede Krankenversicherung muss sich an das Bundesgesetz für die
Krankenversicherung (kurz KVG) halten. Offiziell wird sie obligatorische
Krankenpflegeversicherung (kurz OKP) genannt. Jedoch ist die Bezeichnung als
„Grundversicherung“ üblich. Wie es der Name bereits suggeriert, ist die
Grundversicherung für alle Menschen, die in der Schweiz leben, obligatorisch.
In der Schweiz gibt es ungefähr 60 Versicherer, welche die OKP führen.
Zusätzlich gibt es private Taggeldversicherungen, die ebenfalls unter der
Aufsichtsbehörde und deren gesetzlichen Grundsätzen stehen. Sie dürfen laut
dem KVG nicht gewinnorientiert wirtschaften. Falls die Prämien also höher als
die anfallenden Ausgaben sind, müssen die Prämien gesenkt werden. Oft
geschieht dies jedoch nur in ganz seltenen Fällen und es kann grundsätzlich
davon ausgegangen werden, dass sich die Prämien aufgrund der jährlich
steigenden Gesundheitskosten erhöhen. Die obligatorische
Krankenpflegeversicherung wird über die Prämieneinnahmen und die
Kostenbeteiligungen der Versicherten (Franchise, Selbstbehalt, Spitalbeitrag)
und durch die Beiträge des Bundes beziehungsweise der Kantone, die
sogenannte Prämienverbilligung finanziert. Im Gegenzug decken die
Krankenkassen allfällige Kosten, welche durch eine Krankheit beziehungsweise
deren Behandlung entstehen. Es werden jedoch nicht alle Behandlungen und
Medikamente übernommen, da sich die Krankenkassen an die vom
Bundesgesetz vorgegebenen Rahmenbedingungen halten müssen. Im
Allgemeinen gilt, dass die übernommenen Kosten wirksam, zweckmässig und
wirtschaftlich sein müssen. Oftmals führen diese unpräzisen Definitionen der
Kostenübernahme in der Praxis zu verschiedenen Handhabungen der
einzelnen Versicherungen. Dies hängt auch damit zusammen, dass die
Pharmaindustrie und die Forschung täglich neuen Produkte und
Behandlungsmethoden auf den Markt bringen. Die Grundversicherung lässt
sich anhand von zwei Aspekten (mehr dazu siehe 1.3 Service und 1.4 Prämie)
vergleichen.
Die Leistungen im Krankenversicherungsgesetz KVG sind genau definiert und
somit bei allen Krankenkassen identisch. 1 2 3
1.1 Überschneidende
Grund-/Zusatzversicherungsleistungen
Es gibt Leistungen, welche die Grund-, wie auch die Zusatzversicherung
beanspruchen.
1.1.1 Medikamente
Alle Medikamente, welche auf der «Spezialitätenliste» aufgeführt sind und von
einer Ärztin oder einem Arzt verschrieben werden, müssen von der
Grundversicherung übernommen werden. Auf dieser Liste befinden sich
zurzeit rund 2`500 Medikamente und die Liste wird sich mit dem
medizinischen Fortschritt kontinuierlich erweitern.
Falls das Originalpräparat nicht auf der Liste zu finden ist, kann von der
Apothekerin oder dem Apotheker auch das Generika davon abgeben werden.
Als Generika werden günstigere Nachfolgemedikamente mit demselben
Wirkstoff bezeichnet.
1 VAG Art. 38
2 KVG Art. 65 Abs. 1
3 KVG Art. 32 Abs. 1
4 KVG Art. 52 Abs. 1
1.1.2 Rettung-. Transport (Schweiz)
Bei einem Transport, bei dem kein medizinischer Notfall vorliegt, kommt die
Grundversicherung laut KVG zu 50% bis maximal CHF 500.— der Kosten auf.
Medizinische Notfälle bedeuten, dass der Patient oder die Patientin den
Transport mit dem Privatauto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht
zugemutet werden kann. Transporte, welche im Zusammenhang mit
Spitalverlegungen sind, werden vollumfänglich von der Grundversicherung
übernommen. Diese Bedingungen gelten ebenfalls im Ausland und die
Kostenbeteiligung bleibt dieselbe. Bei Rechnungen von medizinisch
notwendigen Rettungsaktionen beteiligt sich die Grundversicherung zu 50%
bis maximal CHF 5`000.—. Im Ausland gibt es bei Rettungsaktionen keine
Kostenbeteiligung der Grundversicherung. Daher sollten Sie sich bewusst sein,
dass die REGA-Mitgliedschaft nicht mit einer Versicherung gleichzustellen ist
und Sie hierbei keinen Rechtsanspruch geltend machen können. Die REGA
kann ihren Gönnern die Kosten für beispielsweise eine Rückführung mit einem
REGA-Jet erlassen, sie muss jedoch nicht. Die REGA deckt zudem auch keine
notfallmässigen Behandlungen im Ausland. 5
1.1.3 Auslandschutz
Die Grundversicherung beteiligt sich nur an notfallmässigen Behandlungen im
Ausland und nur bis zum maximal doppelten Betrag, den die gleiche
Behandlung im Wohnkanton in der Schweiz kosten würde. In EU-/EFTALändern reicht in den meisten Fällen der Versicherungsschutz der
Grundversicherung. Kosten für den Versicherungsnehmer werden oft nur bei
Behandlungen, die in Halb-/Privat-Abteilungen durchgeführt werden,
erhoben. Bei Reisen ausserhalb von EU-/EFTA-Ländern empfiehlt es sich eine
zusätzliche Auslanddeckung abzuschliessen. Die möglicherweise bereits
aufgebrauchte Franchise kommt im Ausland nicht zum Tragen und beginnt
demzufolge bei CHF 0.—. Der Rücktransport in die Schweiz wird in der Regel
nicht bezahlt.
5 KLV Art. 26 und 27.
Falls die Überlieferung in ein anderes Spital im Ausland erforderlich ist,
beteiligt sich die Grundversicherung mit 50% bis maximal CHF 500.—.
In EU-/EFTA-Ländern kommt eine vor Ort ansässige Krankenversicherung,
gemäss den vereinbarten Tarifen, für die Kosten auf. Die Versicherten
übernehmen die in dem Land gültigen Kostenbeteiligungen. Diese
Krankenversicherung rechnet danach über eine zentrale Stelle in der Schweiz
mit der jeweiligen Krankenversicherung ab. Beim Reisen ausserhalb dieser
Länder, kann es vorkommen, dass die oder der Versicherte die Behandlungen
selbst vor-bezahlen muss und erst zu einem späteren Zeitpunkt die Kosten
zurückerstattet bekommt. 6
1.1.4 Komplementärmedizin
Die fünf ärztlichen komplementärmedizinischen Heilmethoden die
Akupunktur, die anthroposophische Medizin, die Homöopathie, die
Phytotherapie und die traditionelle chinesische Medizin werden nur unter
bestimmten Bestimmungen vergütet. Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte
über eine entsprechende Weiterbildung für die oben genannten
Therapiemethoden verfügen.
1.1.5 Psychotherapie
Die Grundversicherung kommt nur für die Leistungen der ärztlichen
Psychotherapie auf, dessen Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen ist.
Im Leistungsumfang sind maximal 40 Abklärungs- und Therapiesitzungen
enthalten. Sind nun weitere Sitzungen erforderlich, muss die behandelnde
Ärztin, der behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin
eine Begründung dafür unterbreiten. Falls eine stationäre Unterbringung in
einer Psychiatrie angeordnet wird, beteiligt sich die Grundversicherung an den
anfallenden Kosten. Alle Behandlungen sind dem Selbstbehalt und der
Franchise unterstellt. 8
6 KVG Art. 34 Abs. 2 lit. b.
7 KLV Art. 4 lit. b
8 KLV Art. 2 und 3 lit. a und b
1.1.6 Zahnbehandlungen
Laut KVG muss die Grundversicherung nur bei schwer oder nicht vermeidbarer
Erkrankung des Kausystems im Zusammenhang mit einer schweren
Allgemeinerkrankung (Beispielsweise Leukämie oder Herzklappenersatz) und
deren Folgen, aufkommen. Bei Unfällen übernimmt die Grundversicherung die
Kosten nur, wenn keine andere Versicherung für die Kosten aufkommt.
Ausgeschlossen sind gewöhnliche Zahnfüllungen bei Karies, das Ziehen von
Weisheitszähnen, Amalgamsanierungen oder Zahnstellungskorrekturen. 9
1.1.7 Spitaldeckung
Damit die Grundversicherung allfällige Spitalaufenthalte übernimmt, muss das
Spital auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt sein. Diese Liste ist beim
kantonalen Gesundheitsdepartement oder bei der jeweiligen Krankenkasse
erhältlich. Wenn ein Spital aufgesucht wird, welches sich nicht auf dieser Liste
befindet, muss mit einer höheren Selbstbeteiligung gerechnet werden. Vor
einem Spitalaufenthalt ist es somit empfehlenswert diese Abklärungen zu
erledigen. Gemäss KVG übernimmt die Grundversicherung die Kosten nur bis
zum Betrag, den der Aufenthalt in einem Spital im Wohnkanton betragen
würde. Personen, die es bevorzugen sich in einer Privat- oder HalbprivatAbteilung behandeln zu lassen, sollten dies in der Zusatzversicherung
komplementieren lassen. Oft erhält der Versicherte eine Karenzfrist, nach
Abschluss einer solchen Versicherung. Somit ist es ratsam sich frühzeitig zu
informieren. Ein Wechsel in eine höhere Abteilung wird oftmals von den
Spitälern angeboten und ist grundsätzlich jederzeit möglich, jedoch ist dies mit
grossen finanziellen Belastungen des Versicherungsnehmers verbunden. 10
9 KVG Art. 31 und KLV Art. 17
10 KVG Art. 25 Abs. 2 lit. e, KVG Art. 41 Abs. 1bis, KVG Art. 41 Abs. 3
1.1.8 Brillen und Kontaktlinsen
Die Grundversicherung vergütet bei Kindern und Jugendlichen bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr CHF 180.— an ärztlich verordnete Brillengläser und
Kontaktlinsen. Höhere Beiträge werden nur bei starken Sehfehlern oder beim
Vorliegen von bestimmten Erkrankungen, wie beispielsweise
krankheitsbedingten Refraktionsänderungen, Anpassungen nach Operationen
oder Hornhauterkrankungen vergütet. Diese Beiträge unterliegen der
Franchise. 11
1.1.9 Vorsorgeuntersuchungen / Medizinische Prävention
Für bestimmte Untersuchungen, die zur frühzeitigen Erkennung von
Krankheiten sowie für vorsorgliche Massnahmen zugunsten des Versicherten,
welcher in erhöhtem Masse gefährdet ist (beispielsweise genetisch-, erbliche
Risiken oder nach einem Unfall) gehören folgende ärztlich durchgeführte
Massnahmen:
- Sonographisches Hüftscreening nach Graf bei Neugeborenen.
- Vitamin-D-Zugabe zur Rachitisprophylaxe während des. 1. Lebensjahr.
- Acht Kontrolluntersuchungen zum Gesundheitszustand und der
normalen Entwicklung von Kindern in der Vorschulstufe.
- HIV-Tests bei Neugeborenen, HIV-positiven Mütter und bei Personen,
welche einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind.
- Gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen (inklusive Krebsabstrich).
Diese werden alle drei Jahre von der Grundversicherung übernommen.
Je nach Befund werden auch jährliche Kontrollen übernommen. Dies
muss jedoch zuerst mit der Krankenversicherung abgeklärt werden.
- Mammographie zur frühzeitigen Erkennung von Brustkrebs. Dies wird
nur jährlich übernommen, wenn Mutter, Tochter oder Schwester an
Brustkrebs erkrankt sind oder waren. Bei Frauen ab dem 50.
Lebensjahr werden präventive Mammographie-Untersuchungen alle
zwei Jahre von der Grundversicherung übernommen.
- Screening auf Phenylketonurie, Galaktosämie, Biotinidasemangel,
adrenogenitales Syndrom, Hypothyreose und Vitamin-K-Prophylaxe.
- Dermatologische Untersuchungen bei familiär erhöhtem
Melanomrisiko.
Die Informationen über die in der Schweiz empfohlenen Impfungen sind im
Schweizerischen Impfplan enthalten. Eine aktualisierte Version erscheint
jeweils zu Jahresbeginn. Ziel ist ein optimaler Impfschutz jeder Einzelperson
und der Bevölkerung insgesamt. Folgenden Impfungen werden übernommen:
- Pneumokokken-Impfung für Säuglinge und Kinder ab dem Alter von
zwei Monaten bis 5 Jahren, gemäss Impfplan 2016.
- Haemophilus-influenzae-Impfung bei Kleinkindern bis 5 Jahre.
- Diverse Vorsorge- und Schutzimpfungen, z.B. Diphtherie, Tetanus,
Pertussis, Poliomyelitis, Masern, Mumps und Röteln bei Kindern und
Jugendlichen bis 16 Jahren.
- Impfungen gegen Gebärmutterhalskrebs für Mädchen im Schulalter
und junge Frauen bis 26 Jahre, wenn die Impfung im Rahmen des
kantonalen Impfprogramms erfolgt. Auf dieser Impfung wird keine
Franchise erhoben.
- Booster-Impfung: Diphtherie bei Erwachsenen (alle 10 Jahre).
- Hepatitis-B-Impfung generell für alle Altersgruppen. Bei
Neugeborenen positiver Mütter und Personen, welche einer erhöhten
Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Im Vordergrund steht die
Reihenimpfung der 11- bis 15-Jährigen.
- Tetanus-Booster-Impfung nach einer Verletzung.
- Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (Zeckenzephalitis).
- Grippe-Impfungen bei über 65-Jährigen oder bei Personen, die an einer
schweren Erkrankung leiden.
Ausgeschlossen sind spezielle Reiseimpfungen und prophylaktische
reisemedizinische Leistungen, wie zum Beispiel Gelbfieberimpfung oder die
Malariaprophylaxe. Alle diese oben genannten Massnahmen und Kontrollen dienen der
Prävention und können auch ohne Verdacht auf eine Erkrankung durchgeführt
werden. 12 13
1.1.10 Pflegeleistungen
Die Grundversicherung beteiligt sich an den Pflegeleistungen zu Hause oder in
einem Pflegeheim, die nach einer Operation oder aufgrund einer Krankheit
erbracht werden. Die Leistungen sind kantonal unterschiedlich. In der Regel
muss ein bestimmter jedoch betraglich begrenzter Teil der Pflegekosten selbst
übernommen werden. Für den restlichen Teil der ungedeckten Kosten
kommen die Wohnkantone und Wohngemeinden auf. Hierzu können Sie sich
bei Ihrer Wohngemeinde, der Spitexorganisation oder in den Pflegeheimen
weiter informieren lassen.
Unter Pflegeleistungen wird das Verabreichen von Spritzen, Verbände
wechseln, Wunden reinigen und versorgen, Puls- und Blutdruck messen,
Beratung bei der Einnahme von Medikamenten und Gebrauch medizinischer
Geräte und die Fusspflege bei Diabetikern verstanden. Haushaltshilfen,
Aufenthalt und Verpflegung müssen jedoch selbst bezahlt werden.
14
1.1.11 Kuren
Bei ärztlich verordneten Badekuren bezahlt die Grundversicherung einen
Beitrag von täglich CHF 10.— während 21 Tagen pro Jahr. Diese
Rahmenbedingung gilt pro Jahr und muss in einem zugelassenen Heilbad
durchgeführt werden. Für die zusätzlichen Kosten, wie beispielsweise ärztliche
Behandlung, Physiotherapie oder Medikamente übernimmt die
Grundversicherung abzüglich Kostenbeteiligung. 15
12 KLV Art. 12
13 Schweizerischer Impfplan
14 KVG Art 25 lit. a
15 KVG Art. 25 Abs. 2 lit. c und KLV Art. 25
1.1.12 Medizinische Hilfsmittel
1.1.12 Medizinische Hilfsmittel
Bei ärztlich verordneten Hilfsmitteln und Geräte, wie Bandagen,
Stückverbände, Inhalations- und Atemtherapiegeräte, Hörgeräten,
Schuheinlagen und weitere (siehe Mittel- und Gegenstände-Liste; MiGeL) wird
bis zu einem bestimmten festgelegten maximalen Betrag vergütet und fallen
unter die Kostenbeteiligung.
16
1.1.13 Mutterschaftsleistungen
Die Grundversicherung beteiligt sich an den vor- auch nachgeburtlichen
Leistungen. Dazu gehören:
- Sieben Routineuntersuchungen (zwei Ultraschalluntersuchungen: eine
zwischen der 11. und der 14. sowie eine zwischen der 20. und der 23.
Schwangerschaftswoche). Bei Risikoschwangerschaften dürfen auch
weitere ärztlich verordnete Ultraschalluntersuchen durchgeführt
werden.
- Bei Geburtshilfen und Geburtsvorbereitungen durch Ärzte/Ärztinnen
oder Hebammen beteiligt sich die Grundversicherung mit CHF 150.—.
- Ab der 12. Schwangerschaftswoche, wird ein nicht-invasiver pränataler
Test (NIPT) vollzogen. Diese Blutentnahme wird nur zur Untersuchung
auf eine Trisomie 21, 18 oder 13 bei Einlingsschwangerschaften
gemacht.
- Geburtskosten bei einer Entbindung zu Hause, in der allgemeinen
Abteilung eines Spitals im Wohnkanton oder in einer teilstationären
Einrichtung.
- Nach der Geburt eine Nachkontrolle zwischen der 6. und 10. Woche.
- Maximal drei Stillberatungen.
Wichtig hierbei zu wissen ist, dass bei allen Mutterschaftsleistungen weder
Franchise noch Selbstbehalt vom Versicherten verrechnet wird. Bei
potenziellen Komplikationen, wenn bei der Frau eine Krankheit vorhanden ist,
muss sie ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt
keine Kostenbeteiligung bezahlen.
Wie beim Kapitel Spitaldeckung bereits erwähnt wurde, sollten Sie sich über
die Karenzfrist bei der Wahl der Spitaldeckung Gedanken machen. Die Frau,
die sich bei der Geburt nur von ihrer Gynäkologin oder ihrem Gynäkologen
behandeln lassen will oder in einem Ein- beziehungsweise Zweibettzimmer
hospitalisieren lassen möchte, sollte sich über die Karenzfristen informieren.17
1.2 Grundversicherungsleistungen
1.2.1 Physiotherapie
Die Grundversicherung bezahlt die Leistungen der Physiotherapie nur bei einer
ärztlichen Überweisung, wobei die erste Behandlung innert fünf Wochen seit
der Anordnung durchgeführt werden muss. Ansonsten braucht es eine neue
Anordnung.
Folgende Massnahmen der Behandlung, Beratung und Instruktion werden von
der Grundversicherung übernommen:
- Aktive und passive Bewegungstherapie
- Manuelle Therapie
- Detonisierende Physiotherapie
- Atemphysiotherapie (inkl. Aerosolinhalationen)
- Medizinische Trainingstherapie
Lymphologische Physiotherapie
- Bewegungstherapie im Wasser
- Physiotherapie auf dem Pferd bei multipler Sklerose
- Herz-Kreislauf-Physiotherapie
17 KLV Art 13 bis 16
Beckenboden-Physiotherapie; Physikalische Massnahmen:
- Wärme- und Kältetherapie
- Elektrotherapie
- Lichttherapie (Ultraviolett, Infrarot, Rotlicht)
- Ultraschall
- Hydrotherapie
- Muskel- und Bindegewebsmassage
Die Versicherung übernimmt die Kosten für nur neun Sitzungen. Bei weiteren
Behandlungen braucht es wieder eine ärztliche Überweisung.
18
1.2.2 Chiropraktik
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für
medizinische Leistungen, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind.
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sind für ihr Tätigkeitsgebiet den
Ärzten und Ärztinnen gleichgestellt und können ohne Anordnung bzw.
Auftrag für die soziale Krankenversicherung tätig sein. Für sie gilt die
Pflichtleistungsvermutung in gleicher Weise wie für die Ärztinnen und Ärzte.
19
1.2.3Ergotherapie
Für eine Übernahme braucht es eine ärztliche Überweisung und die Leistungen
müssen:
- der versicherten Person bei somatischen Erkrankungen durch
Verbesserung der körperlichen Funktionen zur Selbständigkeit in den
alltäglichen Lebensverrichtungen verhelfen oder
- im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden.
Wenn die erste Behandlung länger als acht Wochen nach der Überweisung
durchgeführt werden soll, braucht es eine neue Anordnung. Es werden pro
Überweisung höchstens neun Sitzungen entrichtet. Für die Übernahme von
weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich. Soll die
18 KLV Art. 5
19 KVG Art. 33
Ergotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten
der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die
behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu
berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie
zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den
Vorschlag und beantragt, ob, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bis
zum nächsten Bericht die Ergotherapie zu Lasten der Versicherung fortgesetzt
werden kann.
2
0
1.3 Service
Der erste Vergleich ist der Service. Dieser lässt sich kaum einheitlich werten,
da Erfahrungen schwierig messbar sind. Es gibt allerdings drei Faktoren, auf
die geachtet werden sollte:
Kontaktmöglichkeiten: Die meisten der 60 Versichern bieten den
telefonischen Kontakt an. Es ist die schnellste Möglichkeit, um mit der
Versicherung in Kontakt zu treten. Wenn man auf diesen Luxus
verzichten kann, darf man für sich eine Krankenkasse entscheiden die
das nicht anbietet, um vielleicht die Prämie zu reduzieren. Eine
Garantie, dass dies der Fall ist, gibt es nicht - es lohnt sich also zu
vergleichen. Wer sich gerne persönlich beraten lassen will, sollte sich
informieren, ob eine Filiale in der Nähe vorhanden ist. Dazu ein kleiner
Tipp: Wenn eine Abmachung oder heikle Korrespondenz mit der
Versicherung geführt wurde, sollte man immer darauf achten, dass die
Antwort schriftlich (per Mail oder Brief) bestätigt wird, damit man
etwas in der Hand hat. Auch bei der Reaktionszeit unterscheiden sich
die Versicherer - einige Versicherungen haben diese bei definierten
Leistungen bereits im Leistungskatalog ausgewiesen und werben
damit.
20 KLV Art. 6
- Rückvergütung: Die Versicherungen haben zwei Möglichkeiten ihre
Leistungen zu vergüten. Entweder bevorschusst der Versicherer, die
entstanden Kosten und erhält diese anteilsmässig zurück (System des
tiers garant) oder die Versicherung bezahlt zunächst die Ausgaben und
verlangt die Beträge vom Versicherten zurück (System des tiers
payant).
- Kundenzufriedenheit: Umfragen sind nicht per se repräsentativ, da
diese von Versicherungen manipuliert werden können. Somit sollten
Umfragen auch mit einem kritischen Blick betrachtet werden. Die
repräsentativsten Umfragen werden auf comparis.ch und bonus.ch
angeboten.21
1.4 Prämie
Das Bundesamt für Gesundheit BAG genehmigt die Prämien der
Grundversicherung. Zuvor werden die Beiträge von den Versicherern mit der
freiwilligen Einzelttaggeldversicherung berechnet. Die Hauptaufgaben des
BAG bestehen darin, dass die Solvenz des Versicherers gewährleistet ist und
die Interessen der Versicherten gewahrt werden. Es werden nur die Prämien
bewilligt, welche den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und die Kosten
decken. Zusätzlich dürfen die Gebühren nicht unangemessen über den Kosten
liegen oder zu übermässigen Reserven führen. Jeweils im Oktober werden die
neuen Prämien vom BAG auf ihrer Internetseite, priminfo.ch publiziert. Zudem
findet man auf dieser Webseite auch verschiedene Prämienübersichten und
einen Prämienrechner, auf denen die Beiträge für das Folgejahres verglichen
werden können. Diese Dienstleistungen sind kostenlos und für jede Person frei
zugänglich.
22 23
21
comparis.ch und bonus.ch
22 KVG Art. 61
23 Priminfo.ch
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